Wahlen 2026

Gesetzliche Regelung der Kommunalwahl

Wer kann in eine Kommunale Vertretung der Gemeinde, der Samtgemeinde und des Landkreises gewählt werden?

  • Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des  Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
  • nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer darf Wahlvorschläge einreichen?

Ein Wahlvorschlag kann

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
  • von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder
  • von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.

Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.

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