Regionalverband Harz will „Ein Harz GmbH“ gründen

Der Regionalverband Harz e.V. (RVH) mit Sitz in Quedlinburg hat sich laut Satzung der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde verschrieben. Der RVH ist Träger der Naturparke Harz in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Er ist weiterhin beteiligt an der Geopark Harz · Braunschweiger Land · Ostfalen GbR, sowie in Niedersachsen Träger der regionalen Kulturförderung für das Gebiet des Landkreises Goslar. Der RVH ist ausschließlich gemeinnützig tätig. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Goslar, Göttingen, Harz, Mansfeld-Südharz und Nordhausen. Darüber hinaus unterstützen 130 stimmrechtslose Fördermitglieder die Arbeit des Vereins. Fördermitglieder sind Städte und Gemeinden, Unternehmen bzw. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vereine.

Drucksachen-Nr.: 0086/2018
Referat Nachhaltige Regionalentwicklung
Göttingen, den 19.04.2018
Az.: Ref.05_10-07-2-3


Satzung des Regionalverbands Harz e.V. in der Neufassung vom 15.12.2017
(PDF): http://www.harzregion.de/…/p…/Neufassung%20Satzung%20RVH.pdf

Gesellschaftsvertrag Ein Harz GmbH
Entwurf vom 12.04.2018:
https://sessionnet.krz.de/kreis_goettingen/bi/getfile.asp…&

Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen, Planen und Energie am 14.05.2018

Mittelbare Beteiligung des Landkreises Göttingen an der „Ein Harz GmbH“ als Tochtergesellschaft des Regionalverbandes Harz e. V. (RVH)

Kurz gefasste Darstellung des Sachverhaltes (Sach- und Rechtslage) mit Begründung:

Der Regionalverband Harz e.V. (RVH) mit Sitz in Quedlinburg hat sich laut Satzung der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde verschrieben. Der RVH ist Träger der Naturparke Harz in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Er ist weiterhin beteiligt an der Geopark Harz · Braunschweiger Land · Ostfalen GbR, sowie in Niedersachsen Träger der regionalen Kulturförderung für das Gebiet des Landkreises Goslar. Der RVH ist ausschließlich gemeinnützig tätig. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Goslar, Göttingen, Harz, Mansfeld-Südharz und Nordhausen. Darüber hinaus unterstützen 130 stimmrechtslose Fördermitglieder die Arbeit des Vereins. Fördermitglieder sind Städte und Gemeinden, Unternehmen bzw. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vereine.

Die durch Eintragung im Vereinsregister am 23. Januar 2018 wirksam gewordene Neufassung der Satzung ermöglicht es, dass künftig neben den Landkreisen der Harzregion auch innerhalb dieser Landkreise gelegene Städte und Gemeinden ordentliche, d. h. stimmberechtigte Mitglieder des RVH werden können.
Derzeit ist es dem RVH nicht möglich, für die Harzregion auf den Feldern Innenmarketing, Wirtschaftsförderung/Investorenmarketing bzw. Mobilität und Verkehr tätig zu werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz der Abgabenordnung). Solche und weitere Zwecke verfolgt derzeit die Initiative EIN HARZ, ein bisher nicht rechtsfähiger Zusammenschluss u. a. von Kommunen, Hochschulen, Verbänden und Unternehmen der Harzregion.

Mit der bereits erwähnten Satzungsneufassung, wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass der RVH eigene Tochtergesellschaften gründen kann.
Der RVH beabsichtigt, die Ein Harz GmbH zu gründen und das dafür notwendige Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro aus seiner freien Rücklage zur Verfügung zu stellen. Diese Gesellschaft ist somit eine 100prozentige Tochter des RVH. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die GmbH ist nicht vorgesehen.

Gegenstand des zu gründenden Unternehmens ist laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Wirtschaftsförderung sowie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse innerhalb der Grenzen des Verbandsgebiets des RVH. Dies soll insbesondere durch Unterhaltung einer Geschäftsstelle, Koordination der Aktivitäten verschiedener Akteure zur nachhaltigen Entwicklung der Region Harz verwirklicht werden.

Zweck des zu gründenden Unternehmens ist gem. § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, die Kooperation von Kommunen, Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Hochschulen und der Wirtschaft im Harz zu fördern und zu vertiefen, um den Harz als länderübergreifenden Verflechtungsraum in seiner Wirtschafts- und Innovationskraft zu stärken, eine gemeinsame Identität zu schaffen und die Region als zukunftssicheren Lebens- und Arbeitsraum aufzustellen.

Die durch die beabsichtigte Unternehmensgründung entstehende Tochtergesellschaft gefährdet nicht den Erhalt der Gemeinnützigkeit des RVH als Mutter. Das wird dadurch gesichert, dass der RVH Alleingesellschafter der neuen GmbH sein wird. Den Geschäftsbetrieb muss die GmbH aus eigenen Einnahmen sichern.

Am 5. Juni 2018 soll sich das Präsidium des RVH abschließend mit dem beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages befassen. Mit einem Beschluss des Präsidiums, die GmbH auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages zu gründen, wird formal juristisch bereits ein selbständiger Vorläufer der GmbH entstehen (Vorgründungsgesellschaft).

Dies erfolgt unter der Maßgabe einer strikten Trennung zwischen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäß Satzung i. S. des § 52 Abs. 2 AO durch den RVH selbst und allen sonstigen Aktivitäten sowie der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der zu gründenden Ein Harz GmbH.
Da nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Regelungen der beteiligten Landkreise keine unmittelbare Beschlussfassung über die mittelbare Beteiligung rechtlich zwingend vorgesehen ist, kommt allein eine Anweisung des Vertreters/der Vertreterin im zuständigen Entscheidungsorgan des RVH in Betracht.

Haushaltsmäßige Beurteilung (entstehende Kosten, verfügbare Mittel, Finanzierungs-möglichkeiten) soweit erforderlich:
entfällt

Mittel- und langfristige Folgekosten (für Zins und Tilgung, für eventuell notwendige Personalkosten, für Betriebs- und Unterhaltungskosten und sonstige Folgekosten), sofern sie erheblich sind:
entfällt

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